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   VGH Bayern, 16.01.2014 - 1 ZB 13.301   

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VGH Bayern, 16.01.2014 - 1 ZB 13.301 (https://dejure.org/2014,613)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.01.2014 - 1 ZB 13.301 (https://dejure.org/2014,613)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 1 ZB 13.301 (https://dejure.org/2014,613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anordnung, das Betreten einer Grundstücksparzelle zu dulden; Entbehrlichkeit der Anhörung; Erforderlichkeit der Duldungsanordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2014 - 1 ZB 13.301
    Selbst wenn auch das Nebengebäude vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst würde, würde es sich bei dem einmaligen und zeitlich begrenzten Betreten nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handeln (vgl. BVerfG, B.v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54/75 ff.).
  • VGH Bayern, 14.01.2014 - 1 ZB 13.303

    Beseitigungsanordnung; "Kleingartenanlage"; Zweckbestimmung baulicher Anlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.01.2014 - 1 ZB 13.301
    Da die "Kleingartenanlage K... Straße" im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, sind bauliche Anlagen im Sinn von § 29 BauGB, die nicht dem Neuordnungskonzept der Beklagten entsprechen, bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie die (weitere) Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen oder zumindest dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2014 -1 ZB 13.303 - juris).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    den Beschluss vom 16. Januar 2014 Az. 1 ZB 13.301, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt hat, und.
  • VGH Bayern, 16.08.2021 - 15 CS 21.2022

    Anordnung zur Duldung der Betretung eines Grundstücks

    Es kommt diesbezüglich grundsätzlich in Betracht, diese schriftsätzliche Erwägung "hilfsweise" bzw. ergänzend als Zusicherung der Antragsgegnerin aufzufassen, das Wohnhaus bzw. die Wohnräume i.e.S. auf der Grundlage der angefochtenen Duldungsverfügungen (sollte man diese entgegen dem oben vertretenen Verständnis dahingehend verstehen) nicht zu betreten (zum wegfallenden Rechtsschutzinteresse in diesem Fall vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 1 ZB 13.301 - juris Rn. 2, 7).

    Das Betreten des Baugrundstücks ist demnach erforderlich, um zu ermitteln, ob über die bereits erlassenen bauaufsichtlichen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen geboten sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 1 ZB 13.301 - juris Rn. 7).

    Zudem ist im Rahmen der ergänzend gebotenen Abwägung zwischen der rechtsstaatlichen Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung einerseits mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung andererseits (s.o.) zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis sonstiger Wohnbereiche (wie z.B. Hausgärten) im Vergleich zu Wohnräumen i.e.S. gemindert ist (BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 1 ZB 13.301 - juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 = juris Rn. 44; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 138; bei Betriebs- und Arbeitsräumen vgl. auch BVerfG, B.v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 = juris Rn. 51 ff.).

    Selbst wenn auch der hintere Gartenbereich vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst wird, würde es sich bei dem zeitlich begrenzten Betreten nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handeln (im Ergebnis ebenso in den Fallgestaltungen bei BayVGH, B.v. 16.1.2014 a.a.O. und VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.07.2022 - 1 CS 22.1185

    Duldungsanordnung zum Betreten eines Grundstücks, Erforderlichkeit der

    Soweit das Grundstück - wie hier - im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist insbesondere zu besorgen, dass dadurch eine weitere Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 -1 ZB 13.301 - juris Rn. 6).

    Im Übrigen ist auch ein wiederholtes Betreten für eine umfassende Sachverhaltsermittlung oder bei zwischenzeitlichen Veränderungen zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2021 - 15 CS 21.2022 - juris Rn. 12; B.v. 16.1.2014 - 1 ZB 13.301 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 1 ZB 14.289

    Anordnung, das Betreten einer Grundstücksparzelle zu dulden; Anhörungsrüge

    Die nach § 152a VwGO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 16. Januar 2014 (Az. 1 ZB 13.301) bleibt ohne Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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